ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Versicherungsagentur SFI KG GF Thomas Stangl
Prof. Dr. Stephan Koren Str. 10
2700 Wiener Neustadt
Im Folgenden „Der Mehrfach-Versicherungsagent“
Präambel
(1) Der Mehrfach-Versicherungsagent vermittelt unabhängig von seinen Interessen, unter denn von Ihm vertretenen Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Mehrfach-Versicherungsagent ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Mehrfach-Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagenten und dem Versicherungskunden.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Mehrfach-Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden, die dem
Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) unterliegen, gelten die AGB nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die für Konsumenten iSd KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.
(4) Die Tätigkeit des Mehrfach-Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des Mehrfach-Versicherungsagenten
(1) Der Mehrfach-Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Mehrfach-Versicherungsagent allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Mehrfach-Versicherungsagent hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen
Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die
Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in
Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Mehrfach-Versicherungsagent erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis -Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.
§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Mehrfach-Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 1
beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden, den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Mehrfach-Versicherungsagent alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Mehrfach-Versicherungsagent von allen Umständen, die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des Mehrfach-Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den Mehrfach-
Versicherungsagent oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der
Mehrfach-Versicherungsagent ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung
seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Mehrfach-Versicherungsagent unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Mehrfach-Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dem Mehrfach-Versicherungsagent zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Mehrfach-Versicherungsagent zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Mehrfach-Versicherungsagent eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Mehrfach-Versicherungsagent als zugestellt.
§ 5 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Mehrfach-Versicherungsagent erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Mehrfach-Versicherungsagenten.
§ 6 Haftung
(1) Der Mehrfach-Versicherungsagent haftet für allfällige Schäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(2) Die Haftung des Mehrfach-Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der
bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Mehrfach-Versicherungsagenten beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Mehrfach-Versicherungsagent innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
(3) Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der
Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(4) Der Mehrfach-Versicherungsagent haftet nicht für allfällige Schäden des Versicherungskunden durch die Nutzung des elektronischen Kundenordners (Onlinemakler) im falle unberechtigten Zugriffs nicht autorisierter Personen.
§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunden berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einemsolchen Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbar Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck, der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Mehrfach-Versicherungsagenten befindet. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.
Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.